Pferdeanhänger verleihen oder vermieten – Darauf achten!

Pferdeanhänger verleihen oder vermieten
Bevor man einen Pferdeanhänger verleihen oder vermieten möchte, sollte man ein paar Punkte bedenken (Fotolia / Dietl)

Wer den eigenen Pferdeanhänger verleihen oder vermieten möchte, der sollte unbedingt auf das ein oder andere achten. Denn die Anhängerüberlassung ist auch mit einigen Fallstricken verbunden. Das betrifft in erster Linie die Haftung bei möglichen Schäden.

Natürlich hilft man sich unter Pferdefreunden gerne gegenseitig. Warum also nicht den eigenen Pferdeanhänger verleihen oder vermieten? Grundsätzlich spricht natürlich nichts dagegen.

Allerdings sollte man gewisse Punkte prüfen, um keine bösen Überraschungen zu erleben und bei Schäden plötzlich in der Haftung zu stehen.

Bei Schäden am geliehenen Pferdeanhänger haftet man

Fügt ein Pferd einem geliehenen Pferdeanhänger Schäden zu, dann haftet der jeweilige Pferdehalter. Das ist nach § 833 BGB klar geregelt. Bevor man sich einen Anhänger ausleiht, sollte man deshalb prüfen, ob ein solcher Schaden auch über die eigene Pferdehaftpflicht abgedeckt ist. Das ist nicht bei allen Tarifen der Fall.

Es gibt aber durchaus Tarife wie den Pferdehalter-Haftpflicht SicherheitBest der Allianz, bei dem explizit „Schäden an geliehenen Kfz-Anhängern beim Transport versicherter Tiere“ bis 3.000 Euro bei einer Selbstbeteiligung von 150 Euro eingeschlossen sind. Damit hat man für so einen Fall eine solide Absicherung. Auch der im diesjährigen Finanztest Zweitplatzierte – nur knapp hinter dem Testsieger – hat diesen Einschluss: NV Pferde Premium.

Alternativ kann man mit dem Eigentümer des Anhängers auch vereinbaren, dass die Haftpflicht ausgeschlossen ist. Ob sich dieser darauf einlässt, ist allerdings fraglich.

Haftung beim Verleihen und Vermieten eines Pferdeanhängers

Natürlich gibt es auch die umgekehrte Variante. Ist der Pferdeanhänger mangelhaft und dadurch nimmt das Pferd Schaden, dann haftet derjenige, der seinen Pferdeanhänger verliehen oder vermietet hat.

Die Haftung ist allerdings unterschiedlich umfangreich beim Vermieten (gegen Geld) oder Verleihen (kostenlos). Beim Verleihen haftet man nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wusste man also von einem Schaden am Anhänger nichts, kann man nicht zur Verantwortung gezogen werden. Hatte man aber zum Beispiel von einem defekten Boden Kenntnis, sieht es anders aus.

Beim Vermieten eines Pferdeanhängers muss man nach § 535 BGB sicherstellen, dass man den Anhänger „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlässt. Bei einem Mangel haftet man selbst dann, wenn man davon noch keine Kenntnis hatte.

Haftung bei einem Unfall mit Pferdeanhänger

Kommt es mit dem Pferdeanhänger zu einem Unfall, dann haften der Halter des Zugfahrzeugs und der Halter des Pferdeanhängers gemeinschaftlich als Gesamtschuldner. So kann hier der Anhängerhalter also auch in die Haftung genommen werden, obwohl er bei dem Unfall nicht einmal dabei war.

Deshalb empfiehlt sich in jedem Fall eine Pferdeanhänger Versicherung – auch bei grünen Kennzeichen, umso mehr wenn man den Anhänger verleiht oder vermietet. Nur so kann man sich vor erheblichen finanziellen Forderungen schützen.

Pferdeanhänger vermieten oder verleihen?

Die Fallstricke sind in der Versicherung für den Pferdeanhänger zu suchen. Dort werden Sie oftmals finden, dass der Anhänger nur ohne Vermietung versichert ist. Eine Versicherung, die das Anhänger-Vermietrisiko abdeckt, ist nur sehr schwer zu finden.

Man sollte daher den Anhänger lieber kostenlos verleihen, um nicht den eigenen Versicherungsschutz zu gefährden.

Die Pferdeanhänger Versicherung im Vergleich

Deshalb unser Tipp: Versichern Sie unbedingt Ihren Pferdeanhänger! Um eine passende Pferdeanhänger Versicherung zu finden, können Sie direkt unseren Onlinevergleich nutzen. Dort bekommen Sie Empfehlungen mit einem sehr guten Preis-/Leistungsverhältnis.

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